Änderungen der Meldepflichten an das Transparenzregister – neue Rechtslage ab August 2021
Mit der Neufassung des Geldwäschegesetzes wurde mit Wirkung zum 01.08.2021 der Wegfall der bisherigen Mitteilungsfiktionen sowie die Umstellung des Transparenzregisters zu einem Vollregister beschlossen. Demnach muss bußgeldbewehrt jede juristische Person des Privatrechts und jede in einem Register eingetragene Personengesellschaft ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister aktiv melden. Wir unterstützen Sie gerne!
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